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2.11.2024 : 12:10

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Johann-Jotzo-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der CVJM-Jugendarbeit (CVJM=Christlicher Verein junger Menschen) in Mainz. Dadurch soll insbesondere Kindern und Jugendlichen geholfen werden, sich zu sittlich gefestigten, christlichen Persönlichkeiten zu entwickeln, um in Familie, Beruf und Gesellschaft verantwortungsbewußt zu leben und zu handeln.
  2. Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch
    • Zuschüsse zu den Kosten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
    • Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der CVJM-Arbeit,
    • Zuschüsse zu den Kosten für CVJM-Freizeiten und Erholung bei Bedürftigkeit.
    • Zuschüsse zu den Personalkosten für den Fall, dass sich alle Mainzer CVJM für eine gemeinsame, hauptamtliche Kraft zur Begleitung und Förderung von ehrenamtlichen CVJM-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entscheiden.
  3. Die Vergabe der Erträge aus der Stiftung sollen zu etwa gleich grossen Anteilen an die einzelnen CVJM in Mainz erfolgen. Jedoch können bei Einstimmigkeit beider Stiftungsorgane, auch unterschiedlich hohe Zuwendungen an die einzelnen CVJM vergeben werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Mittelverwendung

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 15 000,- DM, in Worten: Fünfzehntausend Deutsche Mark.  
  2. Das Stiftungsvermögen kann durch weitere Zuwendungen aufgestockt werden.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert sowie mündelsicher und ertragbringend anzulegen.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht.

§ 5 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Die Mitglieder beider Stiftungsorgane sollen CVJM-Mitglieder sein. Doppelmitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist, ausser beim Stifter, nicht zulässig.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer. Sie werden vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Der Vorsitzende und der Beisitzer sollen der Familie Jotzo angehören.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeitaus, wird ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates, insbesondere verantwortet er
    - die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens
    - die Aufstellung des Haushaltsplanes
    - die Erstellung der Jahresrechnung
    - die Vergabe der Mittel
    - die Erstellung des Geschäftsberichtes.

§ 7a Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
    a) durch den Vorsitzenden,
    b) bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Beisitzer. 
  3. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
  4. Beschlüsse des Vorstandes kommen mit zwei Drittel Mehrheit seiner Mitglieder zustande.
  5. Beschlüsse können mit Mehrheit auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 8 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus vier Mitgliedern.
    Zwei der Mitglieder sind von den Mainzer CVJM zu entsenden.
    Weiter ist der Stifter bis zu seinem Tode Mitglied im Stiftungsrat, darüber hinaus kommt ein zweites Mitglied aus der Familie Johann Jotzo.
    Nach dem Tode des Stifters gilt, dass die beiden Mitglieder aus der Familie Jotzo nachweislich Abkömmlinge des Stifters Johann Jotzo und seiner Ehefrau Babette Jotzo, geb. Fischer sein müssen.  
  2. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre, Wiederentsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des Stiftungsrates zu entsenden.
  3. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung im Einzelfall Sachverständige ohne Stimmrecht in den Stiftungsrat berufen.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet über alle grundsätzlichen Aufgaben der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
  • Zu seinen Lebzeiten hat der Stifter das Vorrecht der Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
  • Beratung und Entscheidung über den vom Vorstand vorgelegten Haushalt und der Jahresrechnung.
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung.
  • Zu seinen Lebzeiten hat der Stifter das Vorrecht der Satzungsänderung.
  • Überwachung der Einhaltung des Stiftungszweckes.
  • Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei der Mitglieder des Stiftungsrates dies schriftlich beantragen.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren kommen mit drei Viertel Mehrheit seiner Mitglieder zustande.

§ 11 Anfallberechtigung

  1. Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den CVJM Westbund in Wuppertal, der es für die in § 2 festgelegten oder vergleichbare Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung der Stiftung kann nur in gemeinsamer Sitzung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates beschlossen werden. Der Beschluss kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit beider Gremien gefasst werden.

§ 12 Staatliche Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Mainz, den 21. März 2002
Johann Jotzo

Hinweis:
Die Stiftung ist am 28. Dezember 1995 entstanden.